Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

(Stand: 02/2022)

Bitte beachten Sie, dass wir nur an Unternehmen und öffentliche Institutionen (keine Privatpersonen!) liefern und unsere Lieferungen ausschließlich (unter explizitem Ausschluß anderer Bedingungen) gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen, die Sie hier herunterladen können.

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer).
  2. Allen Lieferungen und Leistungen der Firma Messotron GmbH & Co. KG (nachfolgend: MESSOTRON) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch durch die Annahme eines Auftrages nicht zum Vertragsinhalt, es sei denn, Messotron hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  3. Ein Vertrag kommt – mangels gesonderter Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Nebenabreden und Änderungen des Auftrages bedürfen der Schriftform sowie einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  4. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  5. Messotron behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

    Messotron verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers ab Werk, ausschließlich Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Zoll und ähnlichem. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von MESSOTRON inbegriffen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. MESSOTRON behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden gegenüber dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
  4. Entgeltforderungen von MESSOTRON sind mit Rechnungsstellung und Lieferung fällig. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er die Entgeltforderung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Leistung und Rechnungsstellung beglichen hat.
  5. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  6. Lieferungen in das Ausland werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, von MESSOTRON nur gegen Vorauszahlung durchgeführt.
  7. Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur auf ausdrückliche Vereinbarung hin zahlungshalber angenommen.
  8. Eine Geldschuld des Bestellers ist während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für Entgeltforderungen 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  9. Aufrechungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Messotron anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. MESSOTRON behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Messotron berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Messotron ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Der Besteller darf die ihm gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er MESSOTRON unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MESSOTRON die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Messotron hierdurch entstandenen Ausfall.

    Unterlässt der Besteller die Benachrichtigung von MESSOTRON bzgl. Pfändungen und sonstiger Eingriffe Dritter, haftet er für den Schaden, der aus der Unterlassung der Benachrichtigung erwächst.
  5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Besteller tritt Firma MESSOTRON jedoch bereits hiermit alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer der Forderung von MESSOTRON ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MESSOTRON, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MESSOTRON verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

    Ist dies aber der Fall, so kann Messotron verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für MESSOTRON vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, MESSOTRON nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MESSOTRON das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehaltseigentum gelieferten Gegenstand.
  7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, MESSOTRON nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MESSOTRON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Firma MESSOTRON anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Firma MESSOTRON.
  8. Der Besteller tritt MESSOTRON die Forderungen, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes gegen einen Dritten erwachsen, zur Sicherung der Forderungen von MESSOTRON gegen den Besteller ab.
  9. MESSOTRON verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MESSOTRON.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch MESSOTRON setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit MESSOTRON die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von MESSOTRON. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt MESSOTRON dem Besteller sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf Firma MESSOTRON verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von MESSOTRON liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. MESSOTRON wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn MESSOTRON die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Firma MESSOTRON. Im übrigen finden die Regelungen zu Abschnitt VII. 2. Anwendung.

    Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für die Umstände allein oder weit überwiegend ve rantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Setzt der Besteller MESSOTRON – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2..

V. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Lieferung frei Haus vereinbart worden ist oder Teillieferungen erfolgen.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. MESSOTRON verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers diejenige Versicherung abzuschließen, die dieser fordert.
  4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich nach Meldung des Lieferers über die Annahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern der Lieferer seine Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.
  5. Versandbereite Ware ist unverzüglich abzurufen. Hat der Lieferer dem Besteller für den Abruf eine angemessene Frist gesetzt, so kann er nach deren fruchtlosem Ablauf die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers lagern.

VI. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Ziff. VII. Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Nach Wahl des Lieferers sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder bei näherer Betrachtung als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Die beanstandeten Teile müssen, soweit der Lieferer es für erforderlich hält, zwecks Überprüfung an ihn gesandt werden. Abweichend gilt für Gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, eine Frist von fünf Jahren.

    Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, so endet die Gewährleistung 12 Monate nach Gefahrübergang.
  3. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit MESSOTRON die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwendung unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, oder wenn die Nacherfüllung durch den Lieferer für den Besteller in anderer Weise unzumutbar ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  5. MESSOTRON hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  6. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet MESSOTRON in gleichem Umfange, wie sie für den ursprünglichen Liefergegenstand gehaftet hat.
  7. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  8. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von MESSOTRON für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von Messotron vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  9. Der Besteller hat ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), wenn MESSOTRON eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzgl. eines von ihr zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch MESSOTRON.
  10. Nach Ablauf einer MESSOTRON gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Besteller in gleicher Weise Minderung verlangen.

Sachmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes innerhalb der in Abs. VI. Ziff. 2. und 3. genannten Fristen zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird MESSOTRON dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, nimmt Messotron den Liefergegenstand zurück und erstattet den Vertragspreis abzgl. eines die Nutzung durch den Gebrauch sowie den Erhaltungszustand des Liefergegenstandes zu berücksichtigenden Betrages.

    Darüber hinaus wird MESSOTRON den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Diese Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziff. VII. 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
    • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchsetzung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
    • dem Lieferer Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
    • der Liefergegenstand nicht nach Anweisung des Bestellers gefertigt oder abgeändert wurde und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller

VII. Haftung

  1. Wenn durch Verschulden von MESSOTRON der gelieferte Gegenstand vom Besteller in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratung, sowie der Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2. und 3. entsprechend.
  2. Für die Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer,
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitenden Angestellter,
    • beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern,
    • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Hinsichtlich von Schadenersatzansprüchen bleibt die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Verletzung des Lieferers beruhen, unberührt. Einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers steht diejenige seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. 4. Weitere Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – sind ausgeschlossen.

VIII. Verbindlichkeit von Verträgen

Soweit einzelne Regelungen in Verträgen sowie den vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sind, berührt dies die Wirksamkeit der Verträge bzw. der vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen im übrigen nicht.

Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten nach Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen im Rahmen des Gesamtvertrages möglichst nahe kommt.

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für die Rechtsbeziehung zwischen MESSOTRON und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen innländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von MESSOTRON zuständige Gericht. Firma MESSOTRON ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.